Allgemeine Mandatsbedingungen

des Rechtsanwalts Stefan Schiffer, Urachstrasse 3, 79102 Freiburg 

 

(nachfolgend: “RA Schiffer”) 

 

  1. Geltungsbereich / Einbeziehung

 

Die folgenden Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für sämtliche zwischen RA Schiffer und dem Mandanten / der Mandantin zustandekommenden Verträge über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, gleich welcher Art. 

Diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen entgegenstehende oder hiervon abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Mandanten / der Mandantin (im Folgenden „Mandantschaft“) erkennt RA Schiffer nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt (im Voraus oder nachträglich). 

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch dann, wenn RA Schiffer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen der Mandantschaft die Dienstleistung gegenüber der Mandantschaft vorbehaltlos ausführt oder ausgeführt hat. 

 

  1. Gebührenhinweis

 

Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. §§ 3a ff RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen. 

Die Mandantschaft wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 

 

3. Gegenstand und Umfang der Rechtsberatung und -vertretung / Zustandekommen des Vertrags 

 

Ein Auftragsverhältnis zwischen der Mandantschaft und RA Schiffer kommt ausdrücklich durch die Abgabe wechselseitiger, hierauf bezogener, Willenserklärungen zustande. 

Durch die einseitige Kontaktaufnahme seitens der Mandantschaft mit RA Schiffer, gleich auf welchem Weg (z.B. per E-Mail, über das Kontaktformular über die Homepage, telefonisch, per Telefax, schriftlich oder über soziale Netzwerke) kommt kein Vertragsverhältnis zustande. 

Der Umfang des Vertragsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag der Mandantschaft festgelegt und begrenzt. In jedem Fall ist die Erbringung einer Beratungsleistung geschuldet, nicht jedoch der Eintritt eines konkreten Erfolgs für die Mandantschaft. 

Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie sich hierauf beziehende Richtlinien oder Verordnungen der EU. Sie wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen erbracht und richtet sich insbesondere nach den berufsrechtlichen Vorschriften. 

Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat die Mandantschaft durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) prüfen zu lassen. 

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen. 

 

  1. Pflichten des Rechtsanwalts

 

4.1. Rechtliche Prüfung 

 

RA Schiffer ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet die Mandantschaft angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung. 

 

4.2. Verschwiegenheit 

 

RA Schiffer ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch die Mandantschaft anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht RA Schiffer ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich RA Schiffer gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn die Mandantschaft ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat. 

 

4.3. Verwahrung von Geldern 

 

Für die Mandantschaft eingehende Gelder wird RA Schiffer treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 6 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung der Mandantschaft an die von dieser benannte Stelle ausbezahlen. 

 

4.4. Datenschutz 

 

RA Schiffer ist berechtigt, die von der Mandantschaft zur Verfügung gestellten Daten im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. 

RA Schiffer wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen. 

 

4.5. Kommunikation per Telefax und E-Mail / Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung 

 

RA Schiffer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Vertraulichkeit bei der Nutzung von unverschlüsselten E-Mail und Telefax nicht gewährleistet werden kann, da insbesondere E-Mails für Dritte während der Übermittlung zwischen Absender und Empfänger einsehbar sind. 

Übersendet die Mandantschaft unverschlüsselte E-Mails, wird sie in der Antwort ausdrücklich auf diesen Abschnitt der Allgemeinen Mandatsbedingungen und die Möglichkeit der Verschlüsselung hingewiesen. 

Übersendet die Mandantschaft unverschlüsselte E-Mails ohne selbst auf eine gewünschte Verschlüsselung hinzuweisen, so erklärt sich die Mandantschaft ausdrücklich mit dem Folgenden einverstanden: 

  • Informationen, auch solche, die das Mandatsverhältnis betreffen, können und dürfen auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten über unverschlüsselte E-Mails ausgetauscht werden, 
  • RA Schiffer kommt mit der Übermittlung von Informationen über unverschlüsselte E-Mails der Informationspflichten nach, 
  • die Mandantschaft befreit RA Schiffer insoweit von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. 

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Kommunikation per Telefax, da auch auf diesem Übermittlungsweg eine Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet werden kann. Auch diesbezüglich wird RA Schiffer von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden. 

 

  1. Obliegenheiten des Mandanten

 

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen die Mandantschaft folgende Obliegenheiten: 

 

5.1. Informationserteilung 

 

Die Mandantschaft wird RA Schiffer über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Die Mandantschaft wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit RA Schiffer mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. 

Die Mandantschaft informiert RA Schiffer umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen. 

Solange die Mandantschaft RA Schiffer nicht über Änderungen der o.g. Daten informiert, darf RA Schiffer davon ausgehen, dass die übermittelten Daten weiter aktuell und korrekt sind. 

 

5.2. Sorgfältige Prüfung von Schreiben von RA Schiffer 

 

Die Mandantschaft wird die ihm von RA Schiffer übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, auch unaufgefordert umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Die Mandantschaft ist verpflichtet, RA Schiffer über fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Schreiben unverzüglich zumindest in Textform per E-Mail zu informieren. 

Die Mandantschaft wird RA Schiffer sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können. 

Soweit die Mandantschaft eine schriftliche Zusammenfassung von mündlichen Besprechungen mit RA Schiffer wünscht, hat sie RA Schiffer nach Erhalt dieser Zusammenfassung, sollte diese inhaltlich von dem Inhalt der Besprechung abweichen, unverzüglich zumindest in Textform per Mail hierüber zu informieren. 

Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, gehen die Mandantschaft und RA Schiffer davon ausgehen, dass der Inhalt der mündlichen Besprechung korrekt und vollständig wiedergegeben wurde. 

 

5.3. Rechtsschutzversicherung 

 

Soweit RA Schiffer auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert die Mandantschaft, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. 

 

5.4. Unterrichtung des Mandanten per Telefax 

 

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. 

 

  1. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung

 

Die Mandantschaft ist verpflichtet, auf Anforderung von RA Schiffer angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Die Mandantschaft tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Vergütungsforderung von RA Schiffer an diese ab. Diese nimmt die Abtretung an. RA Schiffer ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Vergütungsforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen. 

 

  1. Haftungsbeschränkung

 

Die Haftung von RA Schiffer aus dem bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fährlässigkeit verursachten Vermögensschaden wird hiermit auf € 250.000,00 (in Worten: EUR zweihundertfünfzigtausend) pro Versicherungsfall beschränkt, soweit die Haftung nicht noch weiter durch eine gesondert abgeschlossene individuelle Haftungsbeschränkung beschränkt wurde. 

Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. 

 

  1. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

 

Die Mandantschaft wird darauf hingewiesen, dass Handakten von RA Schiffer bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern die Mandantschaft diese Akten nicht in der Kanzlei von RA Schiffer vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO. 

 

  1. Verjährung

 

Ansprüche der Mandantschaft auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem zwischen dieser und RA Schiffer bestehenden Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, § 195 BGB. 

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Mandantschaft Kenntnis erlangt hat von den Anspruch begründenden Umständen, Tatsachen und der Person des Schuldners oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste, § 199 Abs. 1 BGB. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein. 

Das Vorstehende gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von RA Schiffer oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung oder eine etwaige Regelungslücke berühren die Rechtswirksamkeit der anderen Regelungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht. 

Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. 

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht. 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Freiburg. Dies insbesondere dann, wenn der Mandant oder Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn die Mandantschaft keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

 

Freiburg, den 11. August 2019